Vereinssatzung - Angelsportverein Baltersweiler e.V.

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Vereinssatzung

Inhalt

1.   Grundsätzliches
1.1 Name und Sitz
1 .2 Zweck
1.3 Gemeinnützigkeit
1.4 Mitgliedschaft in Verbänden
1.5 Geschäftsjahr

2.   Mitgliedschaft
2.1 Erwerb
2.2 Beendigung
2.3 Rechte
2.4 Pflichten
2.5 Ehrungen
2.6 Maßregeln
2.7 Haftung

3.   Organe des Vereins
3.1 Mitgliederversammlung
3.2 Vorstand
3.3 Fischerei- und Gewässerschutz

4.   Schlußbestimmungen
4.1 Gewässerordnung
4.2 Inkrafttreten

1. Grundsätzliches

1.1 Name und Sitz

Der Name des Vereins ist "Angelsportverein Baltersweiler e.V.".
Er hat seinen Sitz in Baltersweiler
.

1.2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, seinen Mitgliedern das artgerechte Angelfischen an den Gewässern zu ermöglichen, die der Verein gepachtet oder gekauft hat,
oder an denen er eigene Fischereirechte besitzt.
Er bemüht sich, diese Gewässer als artenreiche Biotope möglichst naturnahe zu erhalten oder zu verbessern, und insbesondere den vielfältigen Bestand
an Fischen und anderen Wasserbewohnern zu pflegen.
Darüber hinaus widmet sich der Verein dem geselligen Austausch unter seinen Mitgliedern.


1.3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
Etwaige Überschüsse und Rücklagen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
Die Mitglieder erhalten keine Überschuß und Rücklagenanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Saarländischen Fischereiverband,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


1.4 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Verein ist Mitglied im :

Verband Deutscher Sportfischer
Fischereiverband Saar
Saarländisches Vereinsregister : VR 728

1.5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Mitgliedschaft

2.l  Erwerb der Mitgliedschaft

2.1.1   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft kann Personen verweigert werden, die gegen die Fischerei- oder Naturschutz- Gesetzgebung verstoßen haben.

2.1.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Antrags durch den Vorstand des Vereins, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.


2.2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Ausschluß (siehe Abs. 2.6 dieser Satzung) durch Austritt oder
durch Auflösung des Vereins (Abs. 3.1.10.9 dieser Satzung).
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und ist dem Vorstand des Vereins mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.


2.3 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht im Rahmen der dafür vorgesehenen Ordnungen an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Sie können nach den im Verein geltenden Regeln unter Beachtung der Bestimmungen der Landesfischerei-Gesetzgebung eine Fischereierlaubnis für ein oder
mehrere Gewässer erwerben .

2.4  Pflichten der Mitglieder

2.4.1 Die Mitglieder haben die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Gebühren zu entrichten. Der letzte Zahlungstermin für
den Jahresbeitrag ist der 15. Dezember des laufenden Jahres; der Fälligkeitstermin für die Gebühren wird durch den Vorstand festgesetzt.

2.4.2 Die Mitglieder haben den vom Vorstand erlassenen Anordnungen und den Anweisungen des Fischerei- und Gewässerschutzes Folge zu leisten.
Bei der Ausübung der Fischerei haben sie die Bestimmungen der Gewässerordnung zu beachten.
An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins sollen sie sich möglichst rege beteiligen.

2.5  Ehrungen

Der Vorstand kann auf Mitgliederversammlungen oder zu besonderen Anlässen folgende Ehrungen vornehmen:

2.5.1   Bei 25jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit Verleihung der silbernen Verbandsnadel.
Bei 40jähriger, 50jähriger und 60jähriger ununterbrochener Vereinszugehörigkeit Verleihung der goldenen Verbandsnadel.
(jeweils in Abstimmung mit dem Fischereiverband Saar)

2.5.2   Vereinsmitglieder und Förderer des Vereins, die sich uneigennützig für den Verein eingesetzt haben,
können durch den Vorstand eine besondere Ehrung erhalten. (obliegt dem Ermessen des Vorstandes)

2.5.3  Besonders verdienstvolle Vereinsmitglieder sowie Förderer
des Vereins oder des Vereinszwecks können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge und Gebühren befreit.


2.5.4  Auf Vorschlag des Vorstandes kann mit Zustimmung der Mitglieder-versammlung ein Ehrenvorsitzender/ eine Ehrenvorsitzende ernannt werden.
Dieser/diese ist jedoch nicht Vorstand im Sinne dieser Satzung.


2.6  Maßregeln

Bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Gewässerordnung sowie gegen Beschlüsse
und Anordnungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands oder die Anweisungen des Fischerei- und Gewässerschutzes,
können Mitglieder des Vereins vom Vorstand gemaßregelt werden.
Vor dem Ausspruch einer Maßregel ist der/die Betroffene zu hören.
Verzichtet er/sie auf seine/ihre Anhörung oder bleibt er/sie dem Anhörungstermin ohne Angabe von triftigen Gründen fern,
so ergeht die Entscheidung ohne Anhörung.
Die Entscheidung ist dem/der Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Dem Mitglied steht das Recht zu gegen die vom Vorstand verhängten Maßregeln innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch einzulegen.

Solche Maßregeln können sein:

2.6.1  Geldbußen bis zu einer Höhe von € 500,-
2.6.2  Entzug der Fischereierlaubnis auf Zeit
2.6.3 Der Ausschluß aus dem Verein


2.7  Haftung des Vereins

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden die diesen bei der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte entstehen.
Über bestehenden Versicherungsschutz können sich die Mitglieder beim Vorstand des Vereins erkundigen.


3. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Fischerei- und der Gewässerschutz

3.1 Die Mitgliederversammlung

3.1.1  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins

3.1.2  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3.1.3  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen durch Benachrichtigung an alle Mitglieder in schriftlicher Form.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

3.1.4  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf gleiche Weise einberufen werden, wenn es die Belange es Vereins erfordern.
Sie muß einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beantragen.

3.1.5  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

3.1.6.  Stimmberechtigt in ihr sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Wählbar sind Mitglieder nach Erreichen der Volljährigkeit.

3.1.7  Die Versammlung beschließt mit einfacher, in Fällen der Abschnitte 3.1.10.8 und 3.1.10.9 mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Enthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen .

3.1.8  Die Abstimmungen sind offen, es sei denn, die Versammlung beschließt auf Antrag eine geheime Abstimmung

3.1.9  Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das auf der folgenden Mitgliederversammlung genehmigt und zuvor
auf Verlangen der Mitglieder verlesen wird.

3.1.10  Der Mitgliederversammlung obliegen:

3.1.10.1  Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.

3.1.10.2  Die Entlastung des Vorstandes.

Wird der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, finden Neuwahlen des gesamten Vorstandes statt, und zwar in einer innerhalb von 3 Monaten
abzuhaltenden weiteren Mitgliederversammlung.

3.1.10.3  Die Wahl des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl.


3.1.10.4  Die Wahl der Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden auf drei Jahre gewählt und erfüllen ihre Aufgabe bis zur Neuwahl.
Es werden jeweils zwei Kassenprüfer gewählt, die nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Buchführung und die Belege des Vereins prüfen.
Über diese Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Die Kassenprüfer haben auch das Recht, weitere Kassenprüfungen nach eigenem Ermessen durchzuführen.

3.1.10.5  Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren.

3.1.10.6  Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder.

3.1.10.7  Die Zustimmung zur Ernennung eines/einer Ehrenvorsitzenden.

3.1.10.8  Die Änderung der Satzung.

Bei einem Antrag auf Änderung der Satzung ist der Änderungstext den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben .

3.1.10.9  Die Auflösung des Vereins.

Bei einem Antrag auf Auflösung des Vereins sind der Antragstext und die Begründung des Antrags den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Bei Annahme des Antrages auf Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren zu bestellen.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen vorbehaltlich der Zustimmung des zuständigen Finanzamt an die Gemeinde Namborn,
die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3.1.10.10 Die Entscheidung über alle von den Mitgliedern an die Versammlung gestellten Anträge.
Anträge der Mitglieder haben nur dann Anspruch auf Behandlung,
wenn sie mindestens sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorstand eingegangen sind.


3.2 Der Vorstand

3.2.1  Der Vorstand besteht aus

dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in
dem Referenten/der Referentin für Fischereischutz und Gewässerschutz

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
der/die 1. Vorsitzende

Der Vorsitzenden vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.2.2  Der Vorstand ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte
des Vereins.

3.2.3  Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden/ die 1.Vorsitzende, im Bedarfsfalle durch einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin, einzuberufen.
Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% seiner
Mitglieder anwesend sind.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

3.2.4  Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das in der folgenden Sitzung genehmigt wird.

3.2.5  Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

3.2.6  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3.2.7  Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3.2.8  Der Vorstand kann sich bei Bedarf zur Wahrnehmung bestimmter abgegrenzter Aufgaben für eine festgesetzte Zeit - höchstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung - durch weitere Vereinsmitglieder ergänzen.

3.2.9  Der Vorstand hat für besondere, dem Vereinszweck dienende Aufgaben Rücklagen zu bilden.
Das zweckgebundene Verfügungsrecht darüber hat der Vorstand.


3.3 Der Fischerei- und der Gewässerschutz

Zur Unterstützung der Arbeit des Referenten/Referentin für Fischereischutz und Gewässerschutz sind eine Fischereischutz- und Gewässerschutzgruppe zu bilden.
Dazu sollen sich interessierte und geeignete Vereinsmitglieder bereitfinden, die nach einjähriger Mitgliedschaft auf Probe vom Vorstand
als Mitglieder der Fischereischutz- und Gewässerschutzgruppe bestätigt werden.
Sie sollen zum nächstmöglichen Termin eine fachbezogene Ausbildung beimLandesfischereiverband oder einem dafür geeigneten Institut absolvieren.
Die Fischereischutz- und Gewässerschutzgruppe treffen zusammen, sooft es die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich macht.
Sie werden von den zuständigen 1. Referenten/ 1. Referentin geleitet.
Innerhalb der Gruppen kann eine Aufteilung der Aufgaben vorgenommen werden.
Die Gruppen können sich eine Ordnung geben.

3 .4.1  Der Fischereischutz- und Gewässerschutzgruppe obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der fischereirechtlichen Bestimmungen und der Gewässerordnung.

3.4.2  Die Fischereischutz- und Gewässerschutzgruppe kümmert sich um die Erhaltung der Gewässer und Gewässerrandstreifen in einem möglichst naturnahen
Zustand unter Berücksichtigung der anglerischen Belange. Sie erstellt die Vorlage für den vom Vorstand zu beschließenden Besatzplan.


4. Schlußbestimmungen

4. 1  Gewässerordnung

Die Gewässerordnung ist kein Bestandteil der Satzung. Sie kann unabhängig von der Satzung in Abstimmung mit der Umweltschutzbehörde geändert werden.

4.2  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ist von der Mitgliederversammlung am 06.Feb.2009 beschlossen worden.
Gleichzeitig verliert die von der Mitgliederversammlung vom Jan.1970 beschlossene Satzung ihre Gültigkeit.


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