Gewässerordnung - Angelsportverein Baltersweiler e.V.

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Gewässerordnung


Präambel


Angeln ist eine Beschäftigung, bei der der Mensch seinem Hobby im Einklang mit der Natur nachgeht. Die Interessen von Angelei und Naturschutz sind deshalb weitgehend identisch. Die rechte Ausübung der Angelei wird also besondere Rücksicht auf bedrohte und gefährdete Arten der Flora und Fauna nehmen und die Beeinträchtigung der ungestörten Entfaltung einer natürlichen Lebensgemeinschaft so gering wie möglich halten. Um dies für den Bereich der Gewässer zu regeln, an denen der ASV Baltersweiler Eigentums- oder Fischereirechte besitzt oder gepachtet hat , wurde diese Gewässerordnung erstellt.

§ 1


Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs in den Gewässern des ASV Baltersweiler sind der Besitz eines gültigen Landes-Fischereischeines sowie eines ebenfalls gültigen Fischereierlaubnisscheines für das betreffende Gewässer. Die Ausgabe des Fischereierlaubnisscheines wird an den Nachweis der bestandenen Sportfischerprüfung gebunden. Die Ausweise sind mitzuführen und nach Aufforderung jedem Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Mitarbeitern der Naturschutzbehörde sowie jedem Vereinsmitglied, das sich als solches ausweisen kann, zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Fänge und die zu deren Unterbringung mitgeführten Behältnisse sind nach Aufforderung vorzuzeigen.
Polizeibeamte, Fischereiaufseher sowie die Mitarbeiter der Natur-schutzbehörde sind weisungsbefugt. Wer sich den Anordnungen dieser weisungsbefugten Personen widersetzt, sich unbelehrbar gibt oder gar tätlich wird, wird nach Prüfung des Tatbestandes nach den Maßregeln der Satzung zur Verantwortung gezogen.

§ 2


In den Gewässern des ASV Baltersweiler dürfen folgende Fanggeräte benutzt werden:
1. bis zu zwei Handangeln. Für bestimmte Gewässer kann der Vorstand die Anzahl der zu benutzenden Angeln weiter beschränken. Die jeweils höchstzulässige Rutenzahl wird im Erlaubnisschein angegeben. Der Vorstand hat das Recht, bestimmte Fangmethoden einzuschränken oder zu verbieten.

2. eine Senke für den Köderfischfang. In bestimmten Gewässern kann der Vorstand den Gebrauch einer Senke verbieten. Dies wird im Erlaubnisschein angegeben.
Zu 1: Alle Angeln müssen am Wasser unter ständiger Sichtkontrolle gehalten werden. Der Abstand der am weitesten voneinander entfernten Angelruten darf nicht mehr als 20 Meter betragen.
Angelruten, die fängig ausgelegt und unbeaufsichtigt an den Vereinsgewässern vorgefunden werden, sind sicherzustellen und auf dem zuständigen Polizeirevier als Fundsache abzugeben.

Zu 2: Die Abmessung der Senke darf 1,25 m im Quadrat nicht über-schreiten. Das Fangnetz muß aus Textil- oder Kunststoffgarn bestehen, wobei die Maschenweite nicht kleiner als sechs mm sein darf. Die Senke berechtigt zum Fang von Köderfischen für den eigenen Bedarf.

§ 3


Es dürfen alle natürlichen und künstlichen Köder verwendet werden soweit sie nicht nachfolgenden Einschränkungen unterliegen. Die Verwendung von gefärbtem Futter und gefärbten Ködern ist verboten. Ausgenommen sind farbige Kunstköder. Als Köder dürfen nicht verwendet werden:
1. Frösche und Warmblütler
2. lebende Wirbeltiere
3. bedrohte Arten sowie Salmoniden, Aale, Barben, Hechte, Karpfen,
Welse, Zander
Weitere Einschränkungen kann der Vorstand vornehmen.

§ 4


Sollten Fische, die nach Art, Größe oder zur Zeit ihres Fangs nicht zum Fang freigegeben sind, zufällig gefangen werden, so sind diese sofort schonend ins Wasser zurückzusetzen. Alle anderen gefangenen Fische sind sofort fischwaidgerecht zu töten und dann für den eigenen Gebrauch sinnvoll zu verwerten.
Der Vorstand kann eine Fangbegrenzung für bestimmte Arten erlassen; diese wird im Erlaubnisschein veröffentlicht.
Jeder Angler ist verpflichtet, am Wasser ein Landegerät mit sich zu führen und bei der Landung von Fischen zu benutzen.

§ 5


Die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße für die verschiedenen Fischarten sind zu beachten. Erhöhte Mindestmaße und verlängerte Schonzeiten können vom Vorstand festgesetzt werden, wenn dies aus hegerischen Gründen erforderlich ist. Die jeweils gültigen Mindestmaße und Schonzeiten werden im Erlaubnisschein veröffentlicht. Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum zusammengelegten Schwanzende.

§ 6


Jeder Fischereierlaubnisscheininhaber hat eine Fangliste nach Art, Zahl, Größe und Gewicht gewissenhaft und genau zu führen. Ausgefüllte Fanglisten sind am Jahresende dem Referenten für Fischerei- und  Gewässerschutz einzureichen, auch wenn keine Fänge getätigt wurden. Von der Abgabe der Fangliste kann die Ausgabe des Erlaubnisscheines für das folgende Angeljahr abhängig gemacht werden.

§ 7


Der Zugang zu den Ufern hat über vorhandene Wege, Wiesen und Weiden zu erfolgen. Kraftfahrzeuge dürfen nicht verkehrsbehindernd und nicht auf bestellten Äckern, Mähwiesen und Weiden, sowie den geschützten Flächen der Naturschutzgebiete abgestellt werden. Uferbefestigungen dürfen nicht aus ihrer Lage entfernt werden. Der Angelplatz ist sauber und möglichst unbeschädigt zu hinterlassen. Der Erhalt von Angelplätzen obliegt dem Gewässerschutz im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde. Dem einzelnen Angler ist das Beseitigen von Pflanzen, Beschneiden von Buschwerk und dauerhafte Befestigen von Angelplätzen nicht gestattet.
Aus Gründen des Naturschutzes hat der ASV Baltersweiler mit der obersten Naturschutzbehörde Absprachen getroffen. Danach sind folgende Handlungen verboten

- das Angeln in unmittelbarer Nähe brütender Vögel, sofern diese durch die Anwesenheit des Anglers zum Verlassen ihres Geleges bewogen werden.

- das Lärmen und die unnötige Verursachung von lauten Geräuschen, wie der Betrieb von Transistorgeräten u.a.

- ein campingähnlicher Zustand, wie das Aufstellen von Zelten und Grillgeräten.

Außerhalb der ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei dürfen Pflanzen und Tiere aus dem Bereich der Gewässer des ASV Baltersweiler weder entnommen noch dort eingebracht werden.

Die besonderen Bestimmungen der jeweiligen Naturschutzverordnungen sind zu beachten.

§ 8


Unterhalts- und Hegemaßnahmen abliegen dem Fischerei-und Gewässerschutz, der diese in Absprache mit dem Vorstand sowie gegebenenfalls mit der Obersten Naturschutzbehörde und eventuell anderen zu konsultierenden behördlichen Dienststellen durchführt.

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, Gewässerverschmutzungen und Fischsterben sofort der örtlichen Polizeidienststelle anzuzeigen sowie den zuständigen Vereinsgremien mitzuteilen. Diesen ist auch mitzuteilen, wenn vorhandene Angelstellen verwahrlost oder unzugänglich geworden sind. Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, das Auftreten des Bisams zu überwachen und Vorkommen unverzüglich dem Vorstand zu melden.
Insgesamt gesehen ist die Vereinsführung von jeder ernsthaften Störung im Bereich der Gewässer des ASV Baltersweiler und von allen außerordentlichen Vorkommnissen im und am Gewässer sofort zu informieren.

§ 9


Diese Gewässerordnung tritt durch Beschluß (mit einfacher Mehrheit) der Mitgliederversammlung am 06.Feb.2009 in Kraft. Sie darf nur einvernehmlich mit der Obersten Naturschutzbehörde des Saarlandes  geändert oder aufgehoben werden. Gleichzeitig verlieren die Gewässerordnung des ASV Baltersweiler vom 12.April 1989 ihre Gültigkeit.

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1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländischen Fischereigesetzes sind:
"  Bachneunauge (Lampetra planeri)
"  Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
"  Atlantischer Stör (Acipenser sturio)
"  Atlantischer Lachs (Salmo salar)
"  Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
"  Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris)
"  Meerforelle (Salmo trutta trutta)
"  Äsche (Thymallus thymallus)
"  Rotauge/Plötze (Rutilus rutilus)
"  Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
"  Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
"  Laube/Ukelei (Alburnus alburnus)
"  Hasel (Leuciscus leuciscus)
"  Elritze (Phoxinus phoxinus)
"  Döbel (Leuciscus cephalus)
"  Schneider (Alburnoides bipunctatus)
"  Gründling (Gobio gobio)
"  Schleie (Tinca tinca)
"  Nase (Chondrostoma nasus) Der Besatz mit diesen Arten bedarf nicht der Erlaubnis der Fischereibehörde gemäß § 9 Absatz 3 SFischG.

2) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer ohne die vorgenannte Erlaubnis eingesetzt werden:
"  Regenbogenforellen (Onchorhynchus mykiss)
"  Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
"  Zuchtformen des Karpfens (Cyprinus carpio)

Mindestmaße

Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende Längen haben:
Aal  50 cm
Hecht  50 cm
Zander  45 cm
Barbe  40 cm
Karpfen  35 cm
Nase  30 cm
Äsche  30 cm
Wels  30 cm
Bachforelle  25 cm
Schleie  25 cm

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